SATZUNG
„Verein für Technik und Industrie Solingen e. V.“
(Gegründet am 09. November 1897)
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein für Technik und Industrie Solingen e. V.", hat seinen Sitz in Solingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Solingen eingetragen.
Der Verein bezweckt, das Verständnis für Technik und Industrie in weiteste Kreise zu tragen, gewerbliche und technische Bildung zu fördern sowie kunstgewerbliche und wirtschaftliche Fragen zum Wohle des Solinger Wirtschaftsbezirkes zu erörtern.
Diesem Zweck dienen:
1) Vorträge und Erörterungen in Versammlungen
2) Besichtigungen von industriellen und anderen Anlagen, Ausstellungen usw.,
3) technisch-literarische Vorträge
4) wissenschaftlich-technische Exkursionen
5) sonstige den Vereinszwecken dienenden Maßnahmen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beim Verein ist persönlich. Sie kann von jeder volljährigen natürlichen Person beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Für besondere Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wobei mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen. Auf Antrag eines Mitgliedes, der von mindestens 10 weiteren Mitgliedern unterstützt wird, hat geheime Abstimmung über den Antrag zu erfolgen.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung nach den jeweiligen Bedürfnissen des Vereins festgesetzt.
Er beträgt z.Zt. 20,00 EUR / Jahr bei einer Einzelmitgliedschaft; für Ehegatten/Lebenspartner 10,00 EUR / Jahr zusätzlich.
Die beschlossenen Beiträge sind im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig.
Der Beitrag kann ohne Satzungsänderung angepasst werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
6.1. zur Teilnahme und Abstimmung in der Mitgliederversammlung,
6.1.2. zur Teilnahme an den Vorträgen usw., deren Besuch in der Regel kostenlos ist,
6.1.3. zur Teilnahme an den Exkursionen und Besichtigungen, soweit
rechtzeitige, bindende Anmeldung erfolgt und die zugelassene Teilnehmerzahl nicht überschritten wird. Die Kosten solcher Veranstaltungen werden besonders erhoben,
6.1.4. zur Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Zu den Vortragsveranstaltungen des Vereins sind Nichtmitglieder als Gäste zugelassen; zu den Exkursionen und Besichtigungen nur, wenn hierdurch die Teilnahmemöglichkeit von Mitgliedern nicht eingeschränkt wird.
Bei allen Versammlungen und Veranstaltungen ist jeder Rückgriffanspruch der Teilnehmer an den Verein oder eines seiner Mitglieder ausgeschlossen. Gäste sind hierauf besonders hinzuweisen. Desgleichen verzichtet jedes Mitglied durch seinen Eintritt in den Verein für sich und Gäste auf jeden Haftungsanspruch gegenüber den Inhabern zu besichtigender gewerblicher und industrieller Anlagen.
6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
6.2.1. die Aufgaben des Vereins zu unterstützen,
6.2.2. ihre Beitrage pünktlich zu entrichten,
6.2.3. bei Veranstaltungen das Ansehen des Vereins zu wahren.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres,
2. durch Tod,
3. durch Ausschluss bei Verstoß gegen die Vereinssatzung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) findet alljährlich im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von 20 Mitgliedern einberufen werden.
Über jede MV ist eine Niederschrift anzufertigen.
8.2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung anzugeben.
8.3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
8.4. Die MV wählt den Vorstand. Sie kann Beiratsmitglieder zur Ergänzung des Vorstandes berufen.
8.5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
8.5.1. die Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes des Vorstandes,
8.5.2. die Entgegennahme und Diskussion der Rechnungslegung,
8.5.3. die Entlastung des Vorstandes auf Antrag eines Mitgliedes,
8.5.4. die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beitrage,
8.5.5. die Ersatzwahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder,
8.5.6. die Wahl der Rechnungsprüfer,
8.5.7. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
8.5.8. sonstige Anträge, die der Vorstand unterbreitet oder die ein Mitglied spätestens bis zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich eingereicht hat.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Schriftführer
3. dem Kassenwart
Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:
der Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart.
Je 2 dieser 3 Mitglieder des Vorstandes können den Verein gemeinschaftlich nach außen vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche MV mit 3/4 Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern 2 Wochen vor dieser MV schriftlich vorliegen.
10.2. Die Auflösung ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens 3 Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres beschlossen worden sein.
10.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen einem den Satzungszwecken des VTI entsprechenden Verein zu.
§ 11 Außerkraftsetzung der bisherigen Satzung
Die bisherige Satzung tritt mit Annahme dieser Satzung außer Kraft.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom heutigen Tage.
Solingen, den 26.02.2009